zur darunterliegenden Vollgeschossfläche zur Berechnung der Attikageschossfläche gezählt. Deshalb ist es nicht möglich, mit Balkonfläche auf dem darunterliegenden Vollgeschoss Attikageschossfläche zu bilden (VGE vom 28. April 2015 [WBE.2014.159], Erw. II/4.6; CHRISTIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 49 N 29).