§ 25 BauV samt Begriffsdefinitionen der IVHB (etwa der Vollgeschossfläche) ist intertemporalrechtlich nicht anwendbar. Nach § 16a Abs. 2 ABauV darf die Grundfläche des Attikageschosses höchstens einem Geschoss entsprechen, welches auf den Längsseiten um das Mass seiner Höhe von der Fassade zurückversetzt ist. Für die Bemessung des verkleinerten Attikageschosses ist dabei nur massgebend, was innerhalb der eigentlichen Fassade des Vollgeschosses liegt. Balkone werden, auch wenn sie sich der ganzen Fassade entlang ziehen, nicht 268 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020