Der Abschluss der Loggia wirke optisch fassadenbildend. Aufgrund der geschützten Situation sei die Loggia in ihrer Funktionalität eher der innen liegenden Wohnfläche zuzurechnen als ein offener Balkon. Es sei also korrekt, wenn die Grundfläche der Loggia in die Berechnung der Attikageschossfläche einbezogen werde. Das vom Gesetzgeber gewünschte Verhältnis zwischen der darunterliegenden Fassade und dem Attikageschoss werde eingehalten. 4.3. 4.3.1. Wie gesehen, ist die zulässige Attikageschossfläche nach Massgabe von § 16a Abs. 2 ABauV zu berechnen; § 25 BauV samt Begriffsdefinitionen der IVHB (etwa der Vollgeschossfläche) ist intertemporalrechtlich nicht anwendbar.