Bereits nach der bisherigen Regelung sei massgebend, was innerhalb der eigentlichen Fassade des Vollgeschosses liege. Wesentlicher Faktor für die Berechnung der zulässigen Grundfläche des Attikageschosses sei nach § 16a Abs. 2 ABauV die Fassade. Neben der Fassade seien weitere Kriterien wie der optische Eindruck und die Funktionalität der einzelnen Gebäudeteile massgebend (AGVE 2002, S. 663 ff.). Die hier betroffene Loggia liege innerhalb des Gebäudes und sei nur an einer Seite offen. Die Frontgestaltung mit Holzlatten gehe nahtlos in die Fassade über. Der Abschluss der Loggia wirke optisch fassadenbildend.