nicht hervor, dass Loggien in jedem Fall gleich zu behandeln seien wie Balkone. Ohnehin genüge ein einzelner Entscheid nicht zur Begründung oder Bestätigung einer Praxis. Die neue Regelung gemäss IVHB lasse den Einbezug von Loggiaflächen in die Berechnung der zulässigen Attikageschossfläche ganz klar zu, weil unbedeutend rückspringende Gebäudeteile bei der fiktiven Fassadenflucht nicht berücksichtigt würden, und in § 25 Abs. 1 BauV sei nur von Balkonen, nicht aber von Loggien die Rede. Bereits nach der bisherigen Regelung sei massgebend, was innerhalb der eigentlichen Fassade des Vollgeschosses liege.