Balkone ragten über die Fassadenflucht hinaus, Loggien blieben innerhalb der Fassadenflucht. Aus dem von der Vorinstanz zur Bestätigung ihrer Praxis zugezogenen VGE vom 28. April 2015 (WBE.2014.159) gehe 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 267