4.2. Die Beschwerdeführer monieren, Loggien seien nicht gleich zu behandeln wie Balkone. Die Vorinstanz verkenne, dass die Rechtsprechung bisher nach der optischen Wirkung differenziert habe, weshalb Balkone, die sich über die gesamte Fassade hinwegzögen, anders zu beurteilen seien als schmale Balkone, die wiederum gegenüber Loggien abzugrenzen seien. Balkone und Loggien unterschieden sich sowohl hinsichtlich ihrer optischen Wirkung als auch konstruktionsbedingt; Balkone ragten über die Fassadenflucht hinaus, Loggien blieben innerhalb der Fassadenflucht.