Das sei nicht korrekt, denn nicht das Geländer der Loggia, sondern die dahinterliegenden Aussenwände (Wärmedämmung) bildeten die Fassade gemäss § 16a Abs. 2 ABauV. Ausgehend von einer Attikageschosshöhe von 3 m ergebe sich eine zulässige Attikagrundfläche von 113,2202 m2 ({1/2 x [2,45 m + 7,17 m] x 27,1 m} – [4,52 m x 3,79 m]). Mit der projektierten Attikageschossfläche von 129,5 m2 werde dieser Wert um 16,2798 m2 überschritten. Entsprechend gelte das oberste Geschoss als Vollgeschoss, das an die Gebäudehöhe anzurechnen sei. Infolgedessen werde auch die in der Zone KN gemäss § 3 Abs. 1 BO zulässige Gebäudehöhe von 9,5 m überschritten. 4.2.