Entgegen dieser Praxis, welche das Verwaltungsgericht mit einem Urteil vom 28. April 2015 (WBE.2014.159) bestätigt habe, sei die nördliche Loggia des geplanten Mehrfamilienhauses (im Gegensatz zur südlichen) bei der Berechnung der zulässigen Attikageschossfläche berücksichtigt worden. Das sei nicht korrekt, denn nicht das Geländer der Loggia, sondern die dahinterliegenden Aussenwände (Wärmedämmung) bildeten die Fassade gemäss § 16a Abs. 2 ABauV. Ausgehend von einer Attikageschosshöhe von 3 m ergebe sich eine zulässige Attikagrundfläche von 113,2202 m2 ({1/2 x [2,45 m + 7,17 m] x 27,1 m} – [4,52 m x 3,79 m]).