Nicht hinzugezählt würden nach der Praxis des BVU Balkone, wobei es keine Rolle spiele, ob ein Balkon über die Fassadenflucht hervorkrage oder zurückspringe und wie eine Loggia (lochfassadenartig) innerhalb der Gebäudekubatur liege. Entgegen dieser Praxis, welche das Verwaltungsgericht mit einem Urteil vom 28. April 2015 (WBE.2014.159) bestätigt habe, sei die nördliche Loggia des geplanten Mehrfamilienhauses (im Gegensatz zur südlichen) bei der Berechnung der zulässigen Attikageschossfläche berücksichtigt worden.