Zum Thema Attikageschossfläche und Gebäudehöhe erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführer und der Gemeinderat hätten die zulässige Attikageschossfläche falsch berechnet. Nur was innerhalb der eigentlichen Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses liege, sei für die Berechnung der verkleinerten Attikageschossfläche massgebend. Nicht hinzugezählt würden nach der Praxis des BVU Balkone, wobei es keine Rolle spiele, ob ein Balkon über die Fassadenflucht hervorkrage oder zurückspringe und wie eine Loggia (lochfassadenartig) innerhalb der Gebäudekubatur liege.