gemeinschaft einzugehen, regelmässig nicht feststellen lässt, ist jene im Wesentlichen aufgrund äusserer Umstände zu erschliessen. Vorliegend sprechen die bescheideneren Verhältnisse wie auch die Lebensumstände beider Bewohner (materiell unterstützter neu anerkannter Flüchtling und Auszubildender) für eine Zweck-Wohnge- meinschaft. Unter den gegebenen Umständen erscheint plausibel, dass die Wohngemeinschaft mit dem wesentlichen Zweck eingegangen wurde, eine Kostenersparnis zu erzielen. Insoweit ist naheliegend, dass sich der Beschwerdeführer und sein Mitbewohner die Wohnnebenkosten aufteilen.