Bei der Zweck-Wohngemeinschaft erfolgt die gemeinsame Nutzung von Einrichtung und Räumlichkeiten – im Gegensatz zur familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft, wo der Kostenfaktor lediglich vorteilhaft erscheint – vorwiegend, um die Lebenshaltungskosten gering zu halten. Da sich die Motivation, eine Wohn- 178 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019