Unbeachtlich ist, dass Lebensmittel im selben Kühlschrank aufbewahrt werden. Die gemeinsame Nutzung von Haushaltsgeräten und der Kücheneinrichtung ist in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften und in Zweck-Wohngemeinschaften üblich. Insoweit ist auch gemeinsames Küchengeschirr (im Gegensatz zu getrenntem) kein taugliches Abgrenzungskriterium. Dies trifft ebenfalls auf die sanitarischen Anlagen und gegebenenfalls auf Wohnzimmer zu, welche gemeinsam genutzt werden. Unbedeutend ist schliesslich, dass die Bewohner unterschiedliche Artikel zur Körperpflege und Mundhygiene verwenden. Diese lassen keine Rückschlüsse auf einen gemeinsam geführten Haushalt zu.