den Bewohnern ist plausibel, dass Haushaltsfunktionen mit sozialem Bezug wie Wohnen, Einkaufen und Essen überwiegend getrennt erfolgen. Dies legen auch die Hintergründe des Beschwerdeführers und seines Mitbewohners nahe, welche einerseits von Integrationsbemühungen und andererseits von der Ausbildungsphase geprägt sind. Insoweit sind jene vergleichbar mit Wohngemeinschaften von Studenten; diese Wohngemeinschaften sind ihrem Zweck entsprechend zeitlich begrenzt. Getrennte Schlafzimmer sind zwar keine hinreichende Voraussetzung für eine Zweck-Wohngemeinschaft, können aber mangels Anzeichen für eine engere Bindung als Indiz hierfür gewertet werden.