Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird unabhängig von der gesamten Haushaltsgrösse festgelegt. Er bemisst sich nach der Anzahl Personen in der Unterstützungseinheit. Der entsprechende Grundbedarf wird um 10 % reduziert (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.4). 4.4.3. Aus dem Mietvertrag lassen sich vorliegend keine Schlüsse ziehen. Zwar ist der Mitbewohner des Beschwerdeführers nicht lediglich Untermieter, sondern Solidarmieter, weshalb sowohl der Beschwerdeführer als auch der Mitbewohner für Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis haften.