Hingegen erledige der Beschwerdeführer einen grösseren Teil der Haushaltsarbeiten, weil der Mitbewohner eine Ausbildung absolviere und sich daher seltener zu Hause aufhalte. Dass Wohnzimmer, Bad und Küche geteilt würden, entspreche dem Hauptzweck einer Wohngemeinschaft. Eine Zweck-Wohngemein- schaft im Sinne von Kap. B.2.4 der SKOS-Richtlinien bedinge keine doppelten Küchen, Wohnzimmer oder Badezimmer. Schliesslich spreche der erhebliche Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer (Jahrgang 1978) und seinem Mitbewohner (Jahrgang 1996) gegen eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft. 4.2. – 4.3. (…) 4.4. 4.4.1.