Der Beschwerdeführer und sein Mitbewohner teilten weder das Bett noch sonstiges Mobiliar, das auf eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft hinweise. Darauf dürfe nicht allein aufgrund eines gemeinsamen Internet- Vertrags oder Festnetzanschlusses geschlossen werden. Der Beschwerdeführer und sein Mitbewohner wohnten zusammen, um die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Sie würden getrennt einkaufen, kochen und waschen. Hingegen erledige der Beschwerdeführer einen grösseren Teil der Haushaltsarbeiten, weil der Mitbewohner eine Ausbildung absolviere und sich daher seltener zu Hause aufhalte.