Sachverhaltsabklärung) und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (ungenügende Dokumentation des Hausbesuchs). 2.4. (…) 3. (…) 4. 4.1. In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, er lebe in einer Zweck-Wohngemeinschaft im Sinne von Kap. B.2.4 der SKOS- Richtlinien. Im Bericht des Aussendienstes fänden sich keine Hinweise für das Vorliegen einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft. Entsprechend dem Bericht seien zwei Schlafzimmer und sämtliche Möbel vorhanden. Der Beschwerdeführer und sein Mitbewohner teilten weder das Bett noch sonstiges Mobiliar, das auf eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft hinweise.