Soweit auf eine Aussage des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, ist diese nicht ausreichend dokumentiert und es ist nicht nachvollziehbar, worauf die Schlussfolgerung gründet. Aus dem Bericht ergibt sich nicht, welche Umstände die Aussendienstmitarbeiterin veranlassten, eine gemeinsame Haushaltsführung anzunehmen. Ebenso ist nicht erkennbar, dass Abklärungen getroffen worden wären, um mögliche Missverständnisse oder Verständigungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit den angeblichen Aussagen des Beschwerdeführers zu vermeiden. Der Gemeinderat ging in seinem Beschluss vom 19. November 2018 ohne weitere Begründung von einer "Wohn-/Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung"