Damit war der rechtserhebliche Sachverhalt jedoch nicht genügend abgeklärt: Abgesehen davon, dass die betreffende Beurteilung nicht durch den Beschwerdeführer selbst vorzunehmen war (und von ihm aufgrund der heiklen Abgrenzungsproblematik auch kaum vorgenommen werden konnte), liegt kein Abklärungsergebnis vor, welches sich auf die konkret vorgefundenen Umstände abstützen könnte. Soweit auf eine Aussage des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, ist diese nicht ausreichend dokumentiert und es ist nicht nachvollziehbar, worauf die Schlussfolgerung gründet.