Bei der Abklärung der Anhaltspunkte, welche für oder gegen eine Zweck-Wohngemeinschaft sprechen, ist eine besondere Sorgfalt erforderlich. Keinesfalls kann es angehen, aus "Kostengründen" oder zur Vermeidung von Aufwand auf eine vertiefte Abklärung zu verzichten. Die Aussendienstmitarbeiterin übernahm entsprechend dem Abklärungsbericht lediglich die (bestrittene) Aussage des Beschwerdeführers, es liege eine gemeinsame Haushaltsführung vor.