SPG und § 1 SPV). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; §§ 21 f. VRPG) ergibt sich eine behördliche Dokumentations- bzw. Aktenführungspflicht (vgl. BGE 138 V 218, Erw. 8.1.2; PLÜSS, a.a.O., § 7 N 40). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 138 V 218, Erw. 8.1.2; 124 V 372, Erw. 3b; 115 Ia 97, Erw. 4c). 2.3.