2.2. Gemäss § 17 Abs. 1 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörden dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N 10). Relativiert wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (§ 23 Abs. 1 VRPG; für das Sozialhilfeverfahren: § 2 SPG und § 1 SPV).