172 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 unterstützten Person (z.B. Mutter) gepflegt wird, ist die Hilflosenentschädigung in jenem Umfang als Einnahmen anzurechnen, in dem sie nicht für den Einkauf von externen Dienstleistungen verwendet wird (GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 429; HEINRICH DUBACHER/BERNADETTE VON DESCHWANDEN, Wie berücksichtigt man die Hilflosenentschädigung?, in: ZESO 2/2006, S. 16).