172 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 unterstützten Person (z.B. Mutter) gepflegt wird, ist die Hilflosenent- schädigung in jenem Umfang als Einnahmen anzurechnen, in dem sie nicht für den Einkauf von externen Dienstleistungen verwendet wird (GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 429; HEINRICH DUBACHER/BERNADETTE VON DESCHWANDEN, Wie berücksichtigt man die Hilflosenentschä- digung?, in: ZESO 2/2006, S. 16). Entgegen der Vorinstanz ist dabei unbeachtlich, in welchem Verhältnis die externen Dienstleistungen zu den selbst erbrachten Leistungen stehen bzw. wie viele Kosten dadurch eingespart werden, dass die Beschwerdeführerin Pflege- und Betreuungsleistungen selbst erbringt. Massgebend für die Anrechnung als Einkünfte ist al- lein, in welchem Umfang die Hilflosenentschädigung die Kosten der externen Leistungen überschreitet. 26 Sozialhilfe; Wohngemeinschaft - Zur Beurteilung, ob eine familienähnliche Wohn- und Lebensge- meinschaft oder eine Zweck-Wohngemeinschaft vorliegt, ist mit be- sonderer Sorgfalt abzuklären, ob ein gemeinsamer Haushalt geführt wird. - Vorliegend sprechen der grosse Altersunterschied zwischen den Be- wohnern, deren Lebensumstände sowie der Umstand, dass Haus- haltsfunktionen wie Wohnen, Einkaufen, Essen und Waschen vor- wiegend getrennt erfolgen, gegen eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 10. Dezem- ber 2019, in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2019.285). 2019 Sozialhilfe 173 Aus den Erwägungen 2.2. Gemäss § 17 Abs. 1 VRPG ermitteln die Behörden den Sach- verhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörden dazu, für die rich- tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N 10). Relativiert wird der Unter- suchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (§ 23 Abs. 1 VRPG; für das Sozialhilfeverfahren: § 2 SPG und § 1 SPV). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; §§ 21 f. VRPG) ergibt sich eine behördliche Dokumentations- bzw. Aktenführungspflicht (vgl. BGE 138 V 218, Erw. 8.1.2; PLÜSS, a.a.O., § 7 N 40). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ord- nungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 138 V 218, Erw. 8.1.2; 124 V 372, Erw. 3b; 115 Ia 97, Erw. 4c). 2.3. Am 23. Oktober 2018 erfolgte beim Beschwerdeführer ein Hausbesuch, wofür ein Abklärungsbericht vorliegt. Die Aussen- dienstmitarbeiterin des Kantonalen Sozialdienstes kreuzte bei Ziffer 14 des gebräuchlichen Formulars "Wohn- und Lebensgemein- schaft" an und brachte folgenden Vermerk an: "Gemäss Aussage Herr A. gemeinsame Haushaltsführung und getrennte Nebenkosten." Wei- tere Dokumentationen zu den Wohnverhältnissen des Beschwerde- führers finden sich nicht in den Akten der Gemeinde bzw. datieren nach dem Beschluss vom 19. November 2018. Die Aussendienstmitarbeiterin hat das Formular "Abklärungs- bericht" ausgefüllt und den Hausbesuch insoweit dokumentiert. Zur Abgrenzung einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft 174 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 und einer Zweck-Wohngemeinschaft finden sich im Bericht indessen keinerlei Angaben. Ob Personen, die miteinander eine Wohnung tei- len, einen gemeinsamen Haushalt führen, muss die Sozialbehörde eingehend abklären (VGE vom 10. Dezember 2019 [WBE.2019.256], Erw. II/2.2; vgl. CLAUDIA HÄNZI, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 143 f. mit Hinwei- sen). Bei der Abklärung der Anhaltspunkte, welche für oder gegen eine Zweck-Wohngemeinschaft sprechen, ist eine besondere Sorgfalt erforderlich. Keinesfalls kann es angehen, aus "Kostengründen" oder zur Vermeidung von Aufwand auf eine vertiefte Abklärung zu ver- zichten. Die Aussendienstmitarbeiterin übernahm entsprechend dem Abklärungsbericht lediglich die (bestrittene) Aussage des Beschwer- deführers, es liege eine gemeinsame Haushaltsführung vor. Damit war der rechtserhebliche Sachverhalt jedoch nicht genügend abge- klärt: Abgesehen davon, dass die betreffende Beurteilung nicht durch den Beschwerdeführer selbst vorzunehmen war (und von ihm auf- grund der heiklen Abgrenzungsproblematik auch kaum vorgenom- men werden konnte), liegt kein Abklärungsergebnis vor, welches sich auf die konkret vorgefundenen Umstände abstützen könnte. Soweit auf eine Aussage des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, ist diese nicht ausreichend dokumentiert und es ist nicht nach- vollziehbar, worauf die Schlussfolgerung gründet. Aus dem Bericht ergibt sich nicht, welche Umstände die Aussendienstmitarbeiterin veranlassten, eine gemeinsame Haushaltsführung anzunehmen. Ebenso ist nicht erkennbar, dass Abklärungen getroffen worden wären, um mögliche Missverständnisse oder Verständigungsschwie- rigkeiten im Zusammenhang mit den angeblichen Aussagen des Be- schwerdeführers zu vermeiden. Der Gemeinderat ging in seinem Be- schluss vom 19. November 2018 ohne weitere Begründung von einer "Wohn-/Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung" aus. Weitere Abklärungen zu den Wohnverhältnissen des Beschwer- deführers erfolgten nicht mehr. Damit wurden im erstinstanzlichen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz verletzt (unzureichende 2019 Sozialhilfe 175 Sachverhaltsabklärung) und das rechtliche Gehör des Beschwerde- führers (ungenügende Dokumentation des Hausbesuchs). 2.4. (…) 3. (…) 4. 4.1. In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, er lebe in einer Zweck-Wohngemeinschaft im Sinne von Kap. B.2.4 der SKOS- Richtlinien. Im Bericht des Aussendienstes fänden sich keine Hin- weise für das Vorliegen einer familienähnlichen Wohn- und Lebens- gemeinschaft. Entsprechend dem Bericht seien zwei Schlafzimmer und sämtliche Möbel vorhanden. Der Beschwerdeführer und sein Mitbewohner teilten weder das Bett noch sonstiges Mobiliar, das auf eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft hinweise. Darauf dürfe nicht allein aufgrund eines gemeinsamen Internet- Vertrags oder Festnetzanschlusses geschlossen werden. Der Be- schwerdeführer und sein Mitbewohner wohnten zusammen, um die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Sie würden getrennt einkaufen, kochen und waschen. Hingegen erledige der Beschwerdeführer einen grösseren Teil der Haushaltsarbeiten, weil der Mitbewohner eine Ausbildung absolviere und sich daher seltener zu Hause aufhalte. Dass Wohnzimmer, Bad und Küche geteilt würden, entspreche dem Hauptzweck einer Wohngemeinschaft. Eine Zweck-Wohngemein- schaft im Sinne von Kap. B.2.4 der SKOS-Richtlinien bedinge keine doppelten Küchen, Wohnzimmer oder Badezimmer. Schliesslich spreche der erhebliche Altersunterschied zwischen dem Beschwer- deführer (Jahrgang 1978) und seinem Mitbewohner (Jahrgang 1996) gegen eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft. 4.2. – 4.3. (…) 4.4. 4.4.1. Die Bestimmungen über Personen in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.3) sowie in Zweck-Wohngemeinschaften (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.4) sind seit 1. Januar 2017 für die Bemessung der materiellen Hilfe verbind- lich (vgl. § 10 Abs. 1 SPV). 176 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 4.4.2. Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemein- schaften fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unter- stützungseinheit zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit voll- jährigen Kindern). Durch das gemeinsame Führen des Haushalts ent- spricht der Bedarf der Wohn- und Lebensgemeinschaft jenem einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse. Der Grundbedarf für den Le- bensunterhalt wird anteilmässig im Verhältnis zur gesamten Haus- haltsgrösse festgelegt (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.3). Unter den Begriff Zweck-Wohngemeinschaften fallen dem- gegenüber Personengruppen, welche mit dem Zweck zusammen wohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt überwiegend getrennt. Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete einzelne Kosten, wel- che im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert (z.B. Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV- Gebühren, Zeitungen, Reinigung). Der Grundbedarf für den Lebens- unterhalt wird unabhängig von der gesamten Haushaltsgrösse fest- gelegt. Er bemisst sich nach der Anzahl Personen in der Unter- stützungseinheit. Der entsprechende Grundbedarf wird um 10 % re- duziert (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.4). 4.4.3. Aus dem Mietvertrag lassen sich vorliegend keine Schlüsse zie- hen. Zwar ist der Mitbewohner des Beschwerdeführers nicht ledig- lich Untermieter, sondern Solidarmieter, weshalb sowohl der Be- schwerdeführer als auch der Mitbewohner für Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis haften. Solidarschuldner auf Mieterseite kom- men indessen sowohl bei familienähnlichen Wohn- und Lebensge- meinschaften wie auch bei Zweck-Wohngemeinschaften vor. Diese Konstellation ist für sich alleine nicht aussagekräftig. Die äusseren Umstände der vorliegenden Wohngemeinschaft sprechen klar dagegen, dass ihr familienähnlicher Charakter zu- kommt. Aufgrund des beträchtlichen Altersunterschieds zwischen 2019 Sozialhilfe 177 den Bewohnern ist plausibel, dass Haushaltsfunktionen mit sozialem Bezug wie Wohnen, Einkaufen und Essen überwiegend getrennt er- folgen. Dies legen auch die Hintergründe des Beschwerdeführers und seines Mitbewohners nahe, welche einerseits von Integrationsbe- mühungen und andererseits von der Ausbildungsphase geprägt sind. Insoweit sind jene vergleichbar mit Wohngemeinschaften von Stu- denten; diese Wohngemeinschaften sind ihrem Zweck entsprechend zeitlich begrenzt. Getrennte Schlafzimmer sind zwar keine hinrei- chende Voraussetzung für eine Zweck-Wohngemeinschaft, können aber mangels Anzeichen für eine engere Bindung als Indiz hierfür gewertet werden. Abgesehen von der gemeinsamen Wohnung sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, welche für eine engere (ge- schweige denn sexuelle) Beziehung unter den Bewohnern sprechen. Im Haushalt legen die Zuordnung der Lebensmittel mittels Kennzeichnungen und die teilweise getrennte Aufbewahrung der Nahrungsmittel nahe, dass gewisse Funktionen getrennt ausgeübt werden. Unbeachtlich ist, dass Lebensmittel im selben Kühlschrank aufbewahrt werden. Die gemeinsame Nutzung von Haushaltsgeräten und der Kücheneinrichtung ist in familienähnlichen Wohn- und Le- bensgemeinschaften und in Zweck-Wohngemeinschaften üblich. In- soweit ist auch gemeinsames Küchengeschirr (im Gegensatz zu ge- trenntem) kein taugliches Abgrenzungskriterium. Dies trifft ebenfalls auf die sanitarischen Anlagen und gegebenenfalls auf Wohnzimmer zu, welche gemeinsam genutzt werden. Unbedeutend ist schliesslich, dass die Bewohner unterschiedliche Artikel zur Körperpflege und Mundhygiene verwenden. Diese lassen keine Rückschlüsse auf einen gemeinsam geführten Haushalt zu. Hingegen spricht die Verwendung unterschiedlicher Waschmittel dafür, dass die betreffenden Haus- haltsarbeiten getrennt erfolgen. Dem Umstand, dass der Beschwerde- führer mehr Reinigungsarbeiten erledigt als sein Mitbewohner, kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Bei der Zweck-Wohngemeinschaft erfolgt die gemeinsame Nutzung von Einrichtung und Räumlichkeiten – im Gegensatz zur familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft, wo der Kosten- faktor lediglich vorteilhaft erscheint – vorwiegend, um die Lebens- haltungskosten gering zu halten. Da sich die Motivation, eine Wohn- 178 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 gemeinschaft einzugehen, regelmässig nicht feststellen lässt, ist jene im Wesentlichen aufgrund äusserer Umstände zu erschliessen. Vor- liegend sprechen die bescheideneren Verhältnisse wie auch die Lebensumstände beider Bewohner (materiell unterstützter neu aner- kannter Flüchtling und Auszubildender) für eine Zweck-Wohnge- meinschaft. Unter den gegebenen Umständen erscheint plausibel, dass die Wohngemeinschaft mit dem wesentlichen Zweck ein- gegangen wurde, eine Kostenersparnis zu erzielen. Insoweit ist nahe- liegend, dass sich der Beschwerdeführer und sein Mitbewohner die Wohnnebenkosten aufteilen. 4.5. Insgesamt sind keine schlüssigen Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft im Sinne von Kap. B.2.3 der SKOS-Richtlinien schliessen liessen. Demzufol- ge ist von einer Zweck-Wohngemeinschaft gemäss Kap. B.2.4 der SKOS-Richtlinien auszugehen, wofür auch die unter Erw. 4.4 aufge- führten Gründe sprechen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer der um 10 % reduzierte Grundbedarf für eine Person in einem Ein- personenhaushalt zu gewähren. (…) 27 Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträgen Aus § 33 SPG in der geltenden Fassung ergibt sich keine Pflicht, neben dem Barunterhalt auch den Betreuungsunterhalt zu bevorschussen. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. Februar 2019, in Sachen A. gegen Sozialkommission B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2018.349).