Freiburg 1998, S. 332 f.). Im Gegensatz zu Renten oder Taggeldern, die dem allgemeinen Lebensunterhalt dienen, stellt die Hilflosenentschädigung kein Ersatzeinkommen dar. Die Geldleistung wird im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung ausgerichtet und ist in diesem Sinne zweckgebunden. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich auf der Grundlage des Prinzips der abstrakten Bedarfsdeckung (vgl. ETTLIN, a.a.O., S. 333), d.h. unabhängig von den effektiv entstandenen Kosten nach dem Schweregrad der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 37 IVV: Schwere, mittelschwere und leichte Hilflosigkeit). Es erfolgt eine pauschalierte Entschädigung der behinderungsbedingten Auf-