Mit der Hilflosenentschädigung würden sämtliche behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten abgedeckt, wozu auch Hilfsmittel und Hygieneartikel zählten. Zu berücksichtigen seien auch spezielle Transportkosten der Ambulanz und Feuerwehr. 3.2. Die Hilflosenentschädigung bezweckt, die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten Kosten zu ersetzen. Entschädigt werden die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten, weshalb der Hilflosenentschädigung schadenersatzähnlicher Charakter zukommt (vgl. ROBERT ETTLIN, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 332 f.).