sprüche können nicht abgetreten werden. Eine Abtretung im Sinne von § 12 Abs. 3 SPG ist in diesen Fällen somit nicht möglich. 1.4. – 1.5. (…) 2. (…) 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, dass ihr die Hilflosenentschädigung der Tochter teilweise als Einnahmen angerechnet wird (zu einem Drittel bzw. im Betrag von Fr. 391.65). Die Tochter müsse damit externe Leistungserbringer wie die private Spitex bezahlen. Mit der Hilflosenentschädigung würden sämtliche behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten abgedeckt, wozu auch Hilfsmittel und Hygieneartikel zählten.