39 Abs. 3 BVG). Ansprüche auf Vorsorgeleistungen entstehen erst mit Eintritt des entsprechenden Leistungstatbestandes (z.B. Erreichen des Pensionierungsalters; vgl. BGE 126 V 258, Erw. 3a; ROLF KUHN/MARTIN KERN, Die Verpfändung von Vorsorgeguthaben für den Erwerb von Wohneigentum, in: SZS 2017, S. 244). Anwartschaftliche bzw. nicht fällige Leistungsan- 2019 Sozialhilfe 171