1.3. Gemäss § 12 SPG kann materielle Hilfe als Vorschuss im Hinblick auf entsprechende Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter während eines Zeitraums gewährt werden (vgl. Abs. 1). Bei einzelnen Sozialversicherungen besteht die Möglichkeit der Direktauszahlung an das bevorschussende Gemeinwesen, ohne dass die Einwilligung der unterstützten und anspruchsberechtigten Person vorliegen muss (vgl. Abs. 2). In den übrigen Fällen bedarf es einer (schriftlichen) Abtretung des Anspruchs an die bevorschussende Gemeinde (vgl. Abs. 3; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen