Die Beschwerdestelle SPG ging davon aus, dass für den Differenzbetrag von Fr. 3'465.85 keine plausible Verwendung vorlag, und rechnete dem Beschwerdeführer in diesem Umfang hypothetische Mittel an. Der Beschwerdeführer macht auch vor Verwaltungsgericht keinerlei zusätzliche Angaben zum Verbleib des Geldes. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass eine objektiv unvernünftige Mittelverwendung unterstellt wird. Diese würde im Übrigen auch vorliegen, wenn sich der Beschwerdeführer mit Bekleidung oder Elektronik aus dem Luxussegment eingedeckt hätte.