2.4.5. Auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers sind von Ende Mai bis Mitte Juni 2016 Belastungen im Gesamtbetrag von Fr. 6'383.55 verzeichnet (davon Barbezüge über insgesamt Fr. 5'500.00). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine erneute Sozialhilfeabhängigkeit für den Monat Juni 2016 lediglich Ausgaben im Umfang des letzten Verdienstes zugestand (d.h. im Betrag von Fr. 2'917.70). Die Beschwerdestelle SPG ging davon aus, dass für den Differenzbetrag von Fr. 3'465.85 keine plausible Verwendung vorlag, und rechnete dem Beschwerdeführer in diesem Umfang hypothetische Mittel an.