3a ArG) und hat keine Ausweitung des kantonalrechtlichen Arbeitnehmerschutzes zur Folge (E. 1). Entschädigung eines Arbeitnehmers ohne festen Arbeitsort, welcher sich während einer vom Arbeitgeber angeordneten täglichen Pausenzeit von einer Stunde einsatz- bzw. rufbereit halten muss. Abgrenzung Pikettdienst/ Bereitschaftsdienst (E. 2.4–2.5). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 30. Januar 2019, in Sachen A. gegen Kanton Aargau (WKL.2018.5). Aus den Erwägungen