aus sozialpolitischen Gründen auf Marktmieten verzichten würde, könnte dies als Wechsel vom Finanz- zum Verwaltungsvermögen betrachtet werden und unterläge demnach dem Finanzreferendum. Davon ist in der stadträtlichen Botschaft jedoch keine Rede. 4.3. Wird der Begriff "Ausgabe" im Sinne von § 4 lit. g GO in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgelegt, wird klar, dass sich eine Ausgabe ausschliesslich auf das Verwaltungsvermögen oder die Umwidmung von Finanz- in Verwaltungsvermögen beziehen kann.