4.2. Die 29 bestehenden Alterswohnungen stellen dabei kein Hindernis für die Überführung in das Finanzvermögen dar, unterscheidet sich doch das Anbieten von Wohnungen für ein selbstbestimmtes Wohnen im Alter klar von der Führung eines Altersheims, welches zum Verwaltungsvermögen gehört. Dies gilt unabhängig davon, ob die Miete der Alterswohnungen an den Bezug von (minimalen) Pfle- ge- und Betreuungsleistungen gebunden ist oder nicht. Unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Fristen können Alterswohnungen gekündigt und anderweitig (ohne Pflichtleistungen) vermietet werden.