In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass der Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken nicht den Wert des Gemeindevermögens verändert, sondern bloss die Zusammensetzung desselben. Anstelle von liquiden Mitteln (Kaufpreis) wird der Wert eines Grundstücks im Finanzvermögen bilanziert oder umgekehrt (ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Gemeinderecht, 4. Auflage, Zürich 2017, S. 361 FN 7). 4.2.