Mieterin vermieteten Liegenschaft der Stadt Zürich, um die Liegenschaft danach als Gerichtsgebäude zu nutzen, als eine Übertragung von Finanz- in Verwaltungsvermögen und damit als Ausgabe, welche dem Finanzreferendum unterstellt ist (BGE 123 I 78 E. 5b S. 84). Anlagen seien Veränderungen innerhalb des Finanzvermögens; dabei werde zur Werterhaltung und Sicherung eines angemessenen Ertrages vorhandenes eigenes Vermögen in eine andere wirtschaftliche Form gebracht (BGE 123 I 78 E. 3c S. 82). 4. 4.1.