Mit Verweis auf das Begriffspaar "Anlage" und "Ausgabe" stellte es ausserdem fest, um eine Anlage handle es sich dann, wenn einer staatlichen Aufwendung ein frei realisierbarer Wert gegenüberstehe und das erworbene Objekt nicht von Rechts wegen zu einer Verwendung bestimmt sei, welche seine wirtschaftliche Veräusserung ausschliesse, wie diejenige zu Verwaltungszwecken. Daraus folgerte es im konkreten Fall, dass mit der Absicht, einen Wohn-, Büro- und Ladentrakt eines Gebäudes zu erstellen und weiterzuvermieten eine Anlagetätigkeit verfolgt werde und der Vorgang keine Ausgabe darstelle (BGE 112 Ia 221 E. 2a S. 226 f.).