An dieser Ansicht hielt das Bundesgericht in den folgenden Jahren fest und führte zum verfassungspolitischen Zweck des Finanzreferendums aus, dem Bürger solle damit bei Beschlüssen über erhebliche Ausgaben, die ihn als Steuerzahler mittelbar treffen, ein Mitspracherecht gesichert werden. Mit Verweis auf das Begriffspaar "Anlage" und "Ausgabe" stellte es ausserdem fest, um eine Anlage handle es sich dann, wenn einer staatlichen Aufwendung ein frei realisierbarer Wert gegenüberstehe und das erworbene Objekt nicht von Rechts wegen zu einer Verwendung bestimmt sei, welche seine wirtschaftliche Veräusserung ausschliesse, wie diejenige zu Verwaltungszwecken.