Einige Jahre später äusserte es sich in ähnlicher Weise, dass der Erwerb eines Grundstücks durch den Staat keine Ausgabe (im Sinne einer Verminderung des Staatsvermögens) darstellt, sondern erst die Inanspruchnahme dieses Grundstücks für einen bestimmten öffentlichen Zweck (BGE 111 Ia 201 E. 5a S. 208 f.). An dieser Ansicht hielt das Bundesgericht in den folgenden Jahren fest und führte zum verfassungspolitischen Zweck des Finanzreferendums aus, dem Bürger solle damit bei Beschlüssen über erhebliche Ausgaben, die ihn als Steuerzahler mittelbar treffen, ein Mitspracherecht gesichert werden.