In einem älteren Entscheid hielt das Bundesgericht fest, der Erwerb von Liegenschaften zu Anlagezwecken stelle keine Ausgabe im Sinne des Finanzreferendums dar (BGE 89 I 37 S. 43 f.). Einige Jahre später äusserte es sich in ähnlicher Weise, dass der Erwerb eines Grundstücks durch den Staat keine Ausgabe (im Sinne einer Verminderung des Staatsvermögens) darstellt, sondern erst die Inanspruchnahme dieses Grundstücks für einen bestimmten öffentlichen Zweck (BGE 111 Ia 201 E. 5a S. 208 f.).