realisierbarer Gegenwert zugeführt wird. Eine Investition mit Mitteln aus dem Finanzvermögen in Werte, die wiederum zum Finanzvermögen gehören, verringert das Finanzvermögen nicht und die Realisierbarkeit bleibt erhalten (GIERI CAVIEZEL, Das Finanzreferendum im Allgemeinen und unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Graubünden, Diss. Freiburg 1987, S. 54 f.; vgl. auch PIERRE TSCHANNEN, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 34 N 27 f.; GEROLD STEINMANN, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art.