Das entscheidende Kriterium für die Unterstellung unter das Finanzreferendum ist folglich die Verminderung des Finanzvermögens und damit einhergehend die Mehrbelastung des Steuerzahlers. Werden dem Finanzvermögen Mittel entzogen, muss darüber abgestimmt werden – dies jedoch nur bei einem echten Mittelabfluss, d.h. wenn dem Finanzvermögen kein 188 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019