O., N 2220). Demgegenüber untersteht die blosse Kapitalanlage als solche nicht dem Finanzreferendum (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 333). Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt (§ 84b Abs. 3 GG). Das entscheidende Kriterium für die Unterstellung unter das Finanzreferendum ist folglich die Verminderung des Finanzvermögens und damit einhergehend die Mehrbelastung des Steuerzahlers.