KV bei der Regelung des fakultativen Referendums auf Kantonsebene verwendet. Das Gemeindegesetz umschreibt die Ausgabe als Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke (§ 84b Abs. 2 GG). Von einer Ausgabe, welche dem Finanzreferendum unterliegt, wird dann gesprochen, wenn der Staat mit der Geldsumme keinen gleichwertigen realisierbaren Vermögenswert erwirbt (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 333). Auch der Erwerb von Verwaltungsvermögen sowie die Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen stellen eine Ausgabe dar (BGE 123 I 78; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 2220).