In der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstaltenvom 19. September 2012 (FiV, SAR 617.113) ist ausserdem festgelegt, dass zum Finanzvermögen unter anderem Grundstücke gehören, die als Kapitalanlage erworben werden (§ 3 Abs. 1 FiV). Zum Verwaltungsvermögen zählt § 3 Abs. 1 lit. a und b FiV dagegen insbesondere Grundstücke, die mit Bauten und Anlagen für öffentliche Zwecke überbaut sind, und solche in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. 3.2. Der Begriff der Ausgabe wird bereits in § 63 Abs. 1 lit. d KV bei der Regelung des fakultativen Referendums auf Kantonsebene verwendet.