unmittelbar aufgrund ihres Gebrauchswerts der Besorgung öffentlicher Aufgaben. Diese Gebrauchswerte sind denn auch – im Gegensatz zu den grundsätzlich realisierbaren Aktiven des Finanzvermögens – nicht veräusserbar oder pfändbar (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 2203 ff.; BGE 138 I 247 E. 2.3.2). In der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstaltenvom 19. September 2012 (FiV, SAR 617.113) ist ausserdem festgelegt, dass zum Finanzvermögen unter anderem Grundstücke gehören, die als Kapitalanlage erworben werden (§ 3 Abs. 1 FiV).