Das Verwaltungsvermögen umfasst demgegenüber jene Vermögenswerte, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen (§ 84a Abs. 2 GG). Während das Finanzvermögen demnach nur mittelbar durch seinen Vermögenswert oder seine Erträgnisse für die Erfüllung staatlicher Aufgaben zur Verfügung steht, dienen dem Verwaltungsvermögen zuzurechnende Werte 2019 Wahlen und Abstimmungen 187