Für die Beantwortung der Frage, ob das Finanzreferendum auf ein konkretes Sachgeschäft Anwendung findet, sind der Begriff der Ausgabe und die Unterscheidung zwischen Finanz- und Verwaltungsvermögen von ausschlaggebender Bedeutung. 3.1. § 84a Abs. 1 GG umschreibt das Finanzvermögen als jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. Das Verwaltungsvermögen umfasst demgegenüber jene Vermögenswerte, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen (§ 84a Abs. 2 GG).